Die Stadt Lüdinghausen hat durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Coesfeld den Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen im Gebiet der Stadt Lüdinghausen zum 01.12.2024 erstellt.

Dieser Mietspiegel ist zum 01. Dezember 2024 mittels Verbraucherpreisindex gem. §558 d Abs. 2 BGB fortgeschrieben
worden. 

Der Mietspiegel erfüllt im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • er stellt als neutrale Marktübersicht eine Orientierungshilfe dar, die es den Mietvertragsparteien ermöglichen soll, den Mietpreis unter Berücksichtigung von sachlichen Gesichtspunkten eigenverantwortlich zu vereinbaren.
  • er ist eine Übersicht der üblichen Entgelte, die in der Stadt Lüdinghausen für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage allgemein gezahlt werden und dient als ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des §558 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  • als qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB stellt er dem Vermieter ein formalrechtlich einwandfreies Instrument zur Begründung berechtigter Mieterhöhungsbegehren dar.
  • er ermöglicht es dem Mieter, sich unverbindlich über die Ortsüblichkeit seiner Mietzahlung zu informieren. Sofern ein Mieterhöhungsverlangen nicht mit den Angaben des vorliegenden Mietspiegels begründet wird und der Mietspiegel Angaben zur betreffenden Wohnung enthält, sind gem. §558a (3) BGB die Werte des Mietspiegels ergänzend zu benennen.
  • er soll dazu beitragen, außergerichtliche Einigungen des Mietpreises zu ermöglichen und kann mit der Vermutung der Richtigkeit (§ 558d (3) BGB) vor Gericht herangezogen werden.


Der Mietspiegel ist nicht für öffentlich geförderten Wohnraum anzuwenden und gilt ausschließlich für zu Wohnzwecken genutzte Räume. Bei Neuvermietung von Wohnungen können abweichende Mieten vereinbart werden. Gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz sind unangemessen hohe Entgelte (mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen allgemein