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Informationsstand im öffentlichen Verkehrsraum
Im öffentlichen Verkehrsraum (Fußgängerzone) sind Informationsstände (ohne Verkauf) sondernutzungserlaubnispflichtig.
Mit der Erlaubnis wird festgelegt, wo und für welchen Zeitraum der Informationsstand (ohne Verkauf) aufgestellt werden darf und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind.
Ein schriftlicher Antrag ist rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vor Beginn der Sondernutzung einzureichen.
Rechtsgrundlagen
- Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt
Lüdinghausen
- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrsgesetz
- Spezialgesetze
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Es hilft Ihnen weiter
- Frau Meier
Sachgebietsleiterin
Tel: 02591 926-420
E-Mail: meier@stadt-luedinghausen.de
Zuständige Organisationseinheiten
- Fachbereich 4: Bildung, Kultur, Sport und Ordnungsangelegenheiten
Borg 2
59348 Lüdinghausen
- Ordnungsangelegenheiten
Borg 2
59348 Lüdinghausen
Im öffentlichen Verkehrsraum (Fußgängerzone) sind Informationsstände (ohne Verkauf) sondernutzungserlaubnispflichtig.
Mit der Erlaubnis wird festgelegt, wo und für welchen Zeitraum der Informationsstand (ohne Verkauf) aufgestellt werden darf und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind.
Ein schriftlicher Antrag ist rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vor Beginn der Sondernutzung einzureichen.
Rechtsgrundlagen
- Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt
Lüdinghausen
- Straßenverkehrsordnung
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- Spezialgesetze
Frau
Meier
Sachgebietsleiterin
213 (Rathaus, Neubau 2. Obergeschoss)
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Meier
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213 (Rathaus, Neubau 2. Obergeschoss)