Nichtseßhafte
Bürger, die ohne gesicherte Lebensgrundlage sind und bewusst umherziehen, sich also nicht an einem Ort niederlassen wollen, werden als Nichtseßhafte bezeichnet. Nichtseßhafte, die nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügen, können folgende Leistungen erhalten:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) für nicht Erwerbsfähige
  • Arbeitslosengeld II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Angebot zur Unterbringung in einer Einrichtung zur Wohnungslosenhilfe

Obdachlose
Personen, die ungewollt unmittelbar vom Wohnungsverlust bedroht sind oder vorübergehend ohne feste Unterkunft leben, werden unter den Begriff der Obdachlosen zusammengefasst. Nach dem Ordnungsbehördengesetz haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie können hierzu die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Drohende und auch bestehende Obdachlosigkeit bedeutet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da ohne Obdach Leben und Gesundheit bedroht sind. Obdachlose haben unter Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens sowie familiärer Bindungen die Obdachlosigkeit zu beseitigen. Diese kann durch vorübergehendes Wohnen bei Freunden oder Verwandten aber auch durch Anmieten von Wohnraum (Apartment, Wohnung, Hotelzimmer) erfolgen. Stehen nachweislich keine eigenen Finanzmittel zur Verfügung, können folgende Hilfen angeboten werden:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) für nicht Erwerbsfähige oder
- Arbeitslosengeld II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)

Angebote zu Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe finden Sie auf der Homepage der Bundesarbeits-gemeinschaft für Wohnungslose.

Rechtsgrundlagen allgemein

SGB II
SGB XII
Ordnungsbehördengesetz

Unterlagen

Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung

Kosten

Nach erfolgter Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft fällt eine Nutzungsgebühr für die Wohnung bzw. den zur Verfügung gestellten Raum an.