Schutz der Sonn- und Feiertage

Der Schutz der Sonntage und der Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Grundgesetz besonders herausgestellt. Im Feiertagsgesetz NRW sind die Arbeits- und Veranstaltungsverbote genau festgelegt.
Das Gesetz dient in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertage, d.h., es werden Regelungen zur Ausübung von beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten sowie zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Märkte, Ausstellungen) getroffen.
Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage soll nicht unnötig beeinträchtigt werden, Störungen und Immissionsbeeinträchtigungen sollen verhindert werden.

Als Feiertage sind festgelegt:
Neujahrstag, Gründonnerstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, 3. Oktober, Allerheiligentag, 1. und 2. Weihnachtstag einschl. des Vorabends, Volkstrauertag, Totensonntag.

An den vorgenannten Tagen bestehen besondere Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Aktivitäten insbesondere auch unter Berücksichtigung von konkreten Zeitvorgaben. Ausnahmen sind zwar möglich, hier ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.
Neben generellen Vorschriften gibt es eine Reihe von Sonderregelngen, zum Beispiel zum Verkauf von Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen.  Zuständig für Anträge auf Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Bezirksregierung Münster, Außenstelle Coesfeld.

Sperrstunde

Die Sperrstunde ergibt sich nach den gesetzlichen Regelungen des Gaststättengesetzes NRW.

Die gesetzliche Sperrstunde für Schank- und Speisewirtschaften, sowie für für öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung allgemein festgesetzt. Diese kann in Einzelfällen verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW)

Gaststättengesetz NRW

Kosten