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Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von der Kommune erhoben und fließt nur ihr zu.
Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Lüdinghausen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Betrieb von Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder sonstigen Einrichtungen, die der Prostitution dienen
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern auch in Kabinen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?
Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Der Steuersatz beträgt 22 % des Eintrittspreises oder Entgelts.
Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird nach deren Anzahl erhoben. Die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach deren Einspielergebnis erhoben. Der Steuersatz beträgt zur Zeit 12 %.
Bei Tanzveranstaltungen kann eine Steuererhebung nach der Größe des benutzten Veranstaltungsraumes erfolgen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht):
Vergnügungssteuersatzung
Rechtsgrundlagen (Allgemein):
Gemeindeordnung NRW
Vergnügungssteuersatzung
Rechtsgrundlagen (Allgemein):
Gemeindeordnung NRW
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- Frau Hanschmann
Sachbearbeiterin
Tel: 02591 926-252
E-Mail: n.hanschmann@stadt-luedinghausen.de
- Herr Hartlage
Sachgebietsleiter
Tel: 02591 926-201
E-Mail: finanzen@stadt-luedinghausen.de
Zuständige Organisationseinheiten
- Fachbereich 2: Finanzen
Borg 2
59348 Lüdinghausen
- Steuern und Abgaben
Borg 2
59348 Lüdinghausen
E-Mail: steueramt@stadt-luedinghausen.de
Amt/Fachbereich
Fachbereich 2: Finanzen - Steuern und Abgaben
Vergnügungssteuer
Welche Vergnügungen werden besteuert?
In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?
Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Der Steuersatz beträgt 22 % des Eintrittspreises oder Entgelts.
Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird nach deren Anzahl erhoben. Die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach deren Einspielergebnis erhoben. Der Steuersatz beträgt zur Zeit 12 %.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von der Kommune erhoben und fließt nur ihr zu.
Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Lüdinghausen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Betrieb von Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder sonstigen Einrichtungen, die der Prostitution dienen
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern auch in Kabinen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?
Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Der Steuersatz beträgt 22 % des Eintrittspreises oder Entgelts.
Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird nach deren Anzahl erhoben. Die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach deren Einspielergebnis erhoben. Der Steuersatz beträgt zur Zeit 12 %.
Bei Tanzveranstaltungen kann eine Steuererhebung nach der Größe des benutzten Veranstaltungsraumes erfolgen.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht):
Vergnügungssteuersatzung
Rechtsgrundlagen (Allgemein):
Gemeindeordnung NRW
https://serviceportal.stadt-luedinghausen.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/372/show Vergnügungssteuersatzung
Rechtsgrundlagen (Allgemein):
Gemeindeordnung NRW
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Frau
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Sachbearbeiterin
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Herr
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109 (Rathaus, Neubau 1. Obergeschoss)...
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