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Wehrdienst
Aufgrund des zum 1. Juli 2011 in Kraft tretenden Wehrrechtsänderungsgesetzes (Artikel 10, Abs. 1) und den damit verbundenen Änderungen in der 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (§§ 2 und 6) entfällt nach dem 01.Juli 2011 die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an die Bundeswehr (Wehrüberwachung). Diese Datenübermittlung ist danach zukünftig nur noch im Verteidigungs- und Spannungsfall zulässig.
Die Wehrerfassung wird durch eine neue Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ersetzt. Gegen diese neue Datenübermittlung steht den Bürgerinnen und Bürgern ein Widerspruchsrecht gemäß § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetzes zu. Diesen Widerspruch können Sie schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro einlegen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Wehrpflichtgesetz
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Aufgrund des zum 1. Juli 2011 in Kraft tretenden Wehrrechtsänderungsgesetzes (Artikel 10, Abs. 1) und den damit verbundenen Änderungen in der 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (§§ 2 und 6) entfällt nach dem 01.Juli 2011 die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an die Bundeswehr (Wehrüberwachung). Diese Datenübermittlung ist danach zukünftig nur noch im Verteidigungs- und Spannungsfall zulässig.
Die Wehrerfassung wird durch eine neue Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ersetzt. Gegen diese neue Datenübermittlung steht den Bürgerinnen und Bürgern ein Widerspruchsrecht gemäß § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetzes zu. Diesen Widerspruch können Sie schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro einlegen.
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