Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich einen Fischereischein besitzen.
Es gibt Jahres-, Fünfjahres- und Jugendfischereischeine. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Der Besitzer eines Jugendfischereischeines darf nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers fischen! 
Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet und eine Fischereiprüfung abgelegt hat, erhält wahlweise einen Jahres- oder Fünfjahresschein

Den erforderlichen Antrag sowohl für Neuausstellungen als auch für Verlängerungen können Sie im Bürgerbüro stellen.

Unser Tipp:
Der Fischereischein ist ein "Jahresschein". Wenn Sie die Berechtigung schon zu Beginn des Jahres beantragen, können Sie das volle Kalenderjahr ausschöpfen!

Wo Sie die Fischerprüfung ablegen können, erfahren Sie im Ordnungsamt der Kreisverwaltung.

Rechtsgrundlagen allgemein

Landesfischereigesetz (LFischG)

Unterlagen

Bei Neuausstellung wird ein neues Lichtbild benötigt

Kosten

Was kostet jeweils ein Fischereischein ? 

Die Gebühren für die Fischereischeine betragen für Erteilung und Verlängerung::
Jugendfischerschein:  8,00 Euro
1-Jahres-Fischereischein: 16,00 Euro
5-Jahres-Fischereischein: 48,00 Euro