In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Für folgenden Personenkreis besteht diese Möglichkeit der Befreiung von der Ausweispflicht:

  • Personen, für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Personen, die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
  • Personen, die voraussichtlich dauerhaft in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind.

Hinweis:

Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden.

 

Unterlagen:

  • abgelaufene Ausweisdokumente
  • evtl. Vollmacht bzw. aktuelle Bestellungsurkunde
  • gültiges Ausweisdokument der Person (z.B. Betreuer), die den Befreiungsantrag vorlegt
  • Unterlagen zum Pflegegrad bzw. anderer Nachweis über die dauerhafte Behinderung / Immobilität

Kosten:

Die Ausstellung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

Personalausweisgesetz PAuswG § 1 Absatz 3