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Führungszeugnisse
Bei Einstellungen, für gewerberechtliche Erlaubnisse oder andere Anträge fordern Behörden und Firmen ein Führungszeugnis. Für Personen ab 14 Jahren stellt das Bundeszentralregister in Bonn ein solches Führungszeugnis aus.
Mit dem neuen Personalausweis ist es möglich das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen.
Ohne neuen Personalausweis können Sie den Antrag bei uns stellen, wenn Sie in Lüdinghausen mit einer Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung) gemeldet sind.
Die Antragsstellung ist nur persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter möglich.
Bitte denken Sie daran das für Sie richtige Führungszeugnis zu beantragen.
Das Führungszeugnis der Belegart "N" nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes erhalten Sie mit der Post übersandt.
Ein erweitertes Führungszeugnis kann nur beantragt werden, wenn gleichzeitig die schriftliche Aufforderung mit Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 BZRG vorliegen, der anfordernden Stelle vorgelegt wird.
Behördliche Führungszeugnise (Belegart: OE, OB, OG) werden immer direkt zur Behörde geschickt. Deshalb denken Sie bitte vorab daran die Postanschrift der Behörde rauszusuchen.
Bitte vereinbaren Sie für die Antragsstellung im Bürgerbüro einen Termin oder nutzen unsere Onlinedienstleistung (siehe unten).
Rechtsgrundlagen allgemein
Bundeszentralregistergesetz
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- für erweiterte Führungszeugnisse: schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle
Kosten
Das Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei Antragsstellung zu bezahlen.
Eine Gebührenbefreiung ist unter bestimmten Umständen möglich. Ein entsprechender Nachweis ist bei Antragsstellung vorzulegen.
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie:
Es gibt mehrere Arten von Führungszeugnissen:
NB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses für eigene Zwecke (§ 30 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister); gilt auch bei Beantragung durch den gesetzlichen Vertreter
NE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses für eigene Zwecke (§ 30a Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister) - zum Schutz der Kinder
OB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde ( § 30 Absatz 5 Satz 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
OE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a Absatz 1, 2 Satz 2, § 30 Absatz 5 Satz 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister) - zum Schutz der Kinder
OG: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, wenn es für eine § 149 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Absatz 5 Satz1, § 32 Absatz 4 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
PB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30 Absatz 5 Satz 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
PE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30a Absatz 1, 2 Satz 2, § 30 Absatz 5 Satz 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
PG: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist und das Führungszeugnis für eine in § 149 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Absatz 5 Satz 3, § 32 Absatz 4 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
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Führungszeugnis beantragenEs hilft Ihnen weiter
- Frau Lejk
Sachbearbeiterin
Tel: 02591 926-132
E-Mail: buergerbuero@stadt-luedinghausen.de
- Frau Neufeld
Sachbearbeiterin
Tel: 02591 926-130
E-Mail: buergerbuero@stadt-luedinghausen.de
- Bürgerbüro
Tel: 02591 926-0
E-Mail: buergerbuero@stadt-luedinghausen.de
- Frau Möllers
Sachbearbeiterin
Tel: 02591 926-131
E-Mail: buergerbuero@stadt-luedinghausen.de
- Frau Kletzel
Sachbearbeiterin
Tel: 02591 926-133
E-Mail: buergerbuero@stadt-luedinghausen.de
Zuständige Organisationseinheiten
- Dezernat I
Borg 2
59348 Lüdinghausen
E-Mail: verwaltung@stadt-luedinghausen.de
- Fachbereich 1: Zentrale Dienste
Borg 2
59348 Lüdinghausen
E-Mail: epping@stadt-luedinghausen.de
- Bürgerbüro
Borg 2
59348 Lüdinghausen
E-Mail: info@stadt-luedinghausen.de
Bei Einstellungen, für gewerberechtliche Erlaubnisse oder andere Anträge fordern Behörden und Firmen ein Führungszeugnis. Für Personen ab 14 Jahren stellt das Bundeszentralregister in Bonn ein solches Führungszeugnis aus.
Mit dem neuen Personalausweis ist es möglich das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen.
Ohne neuen Personalausweis können Sie den Antrag bei uns stellen, wenn Sie in Lüdinghausen mit einer Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung) gemeldet sind.
Die Antragsstellung ist nur persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter möglich.
Bitte denken Sie daran das für Sie richtige Führungszeugnis zu beantragen.
Das Führungszeugnis der Belegart "N" nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes erhalten Sie mit der Post übersandt.
Ein erweitertes Führungszeugnis kann nur beantragt werden, wenn gleichzeitig die schriftliche Aufforderung mit Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 BZRG vorliegen, der anfordernden Stelle vorgelegt wird.
Behördliche Führungszeugnise (Belegart: OE, OB, OG) werden immer direkt zur Behörde geschickt. Deshalb denken Sie bitte vorab daran die Postanschrift der Behörde rauszusuchen.
Bitte vereinbaren Sie für die Antragsstellung im Bürgerbüro einen Termin oder nutzen unsere Onlinedienstleistung (siehe unten).
Rechtsgrundlagen allgemein
Bundeszentralregistergesetz
- Personalausweis oder Reisepass
- für erweiterte Führungszeugnisse: schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle
Bitte beachten Sie:
Es gibt mehrere Arten von Führungszeugnissen:
NB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses für eigene Zwecke (§ 30 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister); gilt auch bei Beantragung durch den gesetzlichen Vertreter
NE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses für eigene Zwecke (§ 30a Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister) - zum Schutz der Kinder
OB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde ( § 30 Absatz 5 Satz 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
OE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a Absatz 1, 2 Satz 2, § 30 Absatz 5 Satz 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister) - zum Schutz der Kinder
OG: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, wenn es für eine § 149 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Absatz 5 Satz1, § 32 Absatz 4 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
PB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30 Absatz 5 Satz 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
PE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30a Absatz 1, 2 Satz 2, § 30 Absatz 5 Satz 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
PG: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist und das Führungszeugnis für eine in § 149 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Absatz 5 Satz 3, § 32 Absatz 4 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
Das Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei Antragsstellung zu bezahlen.
Eine Gebührenbefreiung ist unter bestimmten Umständen möglich. Ein entsprechender Nachweis ist bei Antragsstellung vorzulegen.
Polizeiliche Führungszeugnisse https://serviceportal.stadt-luedinghausen.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/259/showFrau
Lejk
Sachbearbeiterin
Raum 014, (Rathaus, Neubau, EG)
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Bürgerbüro
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Sachbearbeiterin
Raum 014, (Rathaus, Neubau, EG)
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Kletzel
Sachbearbeiterin
014 (Rathaus, Neubau Erdgeschoss)...
Frau
Lejk
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