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Führungszeugnisse

Bei Einstellungen, für gewerberechtliche Erlaubnisse oder andere Anträge fordern Behörden und Firmen ein Führungszeugnis. Für Personen ab 14 Jahren stellt das Bundeszentralregister in Bonn ein solches Führungszeugnis aus. 

Mit dem neuen Personalausweis ist es möglich das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen.

Jetzt online beantragen

Ohne neuen Personalausweis können Sie den Antrag bei uns stellen, wenn Sie in Lüdinghausen mit einer Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung) gemeldet sind.

Die Antragsstellung ist nur persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter möglich.

 

Bitte denken Sie daran das für Sie richtige Führungszeugnis zu beantragen.

Das Führungszeugnis der Belegart "N" nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes erhalten Sie mit der Post übersandt.

Ein erweitertes Führungszeugnis kann nur beantragt werden, wenn gleichzeitig die schriftliche Aufforderung mit Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 BZRG vorliegen, der anfordernden Stelle vorgelegt wird.

Behördliche Führungszeugnise (Belegart: OE, OB, OG) werden immer direkt zur Behörde geschickt. Deshalb denken Sie bitte vorab daran die Postanschrift der Behörde rauszusuchen.

Bitte vereinbaren Sie für die Antragsstellung im Bürgerbüro einen Termin oder nutzen unsere Onlinedienstleistung (siehe unten).

Rechtsgrundlagen allgemein

Bundeszentralregistergesetz

Unterlagen

- Personalausweis oder Reisepass
- für erweiterte Führungszeugnisse: schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle

Kosten

Das Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei Antragsstellung zu bezahlen.

Eine Gebührenbefreiung ist unter bestimmten Umständen möglich. Ein entsprechender Nachweis ist bei Antragsstellung vorzulegen.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie:

Es gibt mehrere Arten von Führungszeugnissen:

NB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses für eigene Zwecke (§ 30 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister); gilt auch bei Beantragung durch den gesetzlichen Vertreter
 
NE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses für eigene Zwecke (§ 30a Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)  - zum Schutz der Kinder
 
OB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde ( § 30 Absatz 5 Satz 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
 
OE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a Absatz 1, 2 Satz 2, § 30 Absatz 5 Satz 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)  - zum Schutz der Kinder
 
OG: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, wenn es für eine § 149 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Absatz 5 Satz1, § 32 Absatz 4 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
 
PB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30 Absatz 5 Satz 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
 
PE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30a Absatz 1, 2 Satz 2, § 30 Absatz 5 Satz 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
 
PG: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist und das Führungszeugnis für eine in § 149 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Absatz 5 Satz 3, § 32 Absatz 4 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)

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Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheiten

Führungszeugnisse

Bei Einstellungen, für gewerberechtliche Erlaubnisse oder andere Anträge fordern Behörden und Firmen ein Führungszeugnis. Für Personen ab 14 Jahren stellt das Bundeszentralregister in Bonn ein solches Führungszeugnis aus. 

Mit dem neuen Personalausweis ist es möglich das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen.

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Ohne neuen Personalausweis können Sie den Antrag bei uns stellen, wenn Sie in Lüdinghausen mit einer Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung) gemeldet sind.

Die Antragsstellung ist nur persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter möglich.

 

Bitte denken Sie daran das für Sie richtige Führungszeugnis zu beantragen.

Das Führungszeugnis der Belegart "N" nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes erhalten Sie mit der Post übersandt.

Ein erweitertes Führungszeugnis kann nur beantragt werden, wenn gleichzeitig die schriftliche Aufforderung mit Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 BZRG vorliegen, der anfordernden Stelle vorgelegt wird.

Behördliche Führungszeugnise (Belegart: OE, OB, OG) werden immer direkt zur Behörde geschickt. Deshalb denken Sie bitte vorab daran die Postanschrift der Behörde rauszusuchen.

Bitte vereinbaren Sie für die Antragsstellung im Bürgerbüro einen Termin oder nutzen unsere Onlinedienstleistung (siehe unten).

Rechtsgrundlagen allgemein

Bundeszentralregistergesetz

- Personalausweis oder Reisepass
- für erweiterte Führungszeugnisse: schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle

Bitte beachten Sie:

Es gibt mehrere Arten von Führungszeugnissen:

NB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses für eigene Zwecke (§ 30 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister); gilt auch bei Beantragung durch den gesetzlichen Vertreter
 
NE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses für eigene Zwecke (§ 30a Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)  - zum Schutz der Kinder
 
OB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde ( § 30 Absatz 5 Satz 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
 
OE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a Absatz 1, 2 Satz 2, § 30 Absatz 5 Satz 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)  - zum Schutz der Kinder
 
OG: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, wenn es für eine § 149 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Absatz 5 Satz1, § 32 Absatz 4 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
 
PB: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30 Absatz 5 Satz 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
 
PE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30a Absatz 1, 2 Satz 2, § 30 Absatz 5 Satz 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)
 
PG: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist und das Führungszeugnis für eine in § 149 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Absatz 5 Satz 3, § 32 Absatz 4 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister)

Das Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei Antragsstellung zu bezahlen.

Eine Gebührenbefreiung ist unter bestimmten Umständen möglich. Ein entsprechender Nachweis ist bei Antragsstellung vorzulegen.

Polizeiliche Führungszeugnisse https://serviceportal.stadt-luedinghausen.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/259/show
Dezernat I
Borg 2 59348 Lüdinghausen
Telefon 02591 926-901
Fax 02591 926-909

Frau

Lejk

Sachbearbeiterin

Raum 014, (Rathaus, Neubau, EG)

02591 926-132
buergerbuero@stadt-luedinghausen.de

Frau

Neufeld

Sachbearbeiterin

Raum 001, (Rathaus, Neubau, EG)

02591 926-130
buergerbuero@stadt-luedinghausen.de

Bürgerbüro

02591 926-0
buergerbuero@stadt-luedinghausen.de

Frau

Möllers

Sachbearbeiterin

Raum 014, (Rathaus, Neubau, EG)

02591 926-131
buergerbuero@stadt-luedinghausen.de

Frau

Kletzel

Sachbearbeiterin

014 (Rathaus, Neubau Erdgeschoss)...

02591 926-133
buergerbuero@stadt-luedinghausen.de
Fachbereich 1: Zentrale Dienste
Borg 2 59348 Lüdinghausen
Telefon 02591 926-100
Fax 02591 926-109

Frau

Lejk

Sachbearbeiterin

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Bürgerbüro

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buergerbuero@stadt-luedinghausen.de

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Bürgerbüro

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