Anliegen A-Z: Menschen mit Behinderungen

Beschreibung

Wer ist schwerbehindert?

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Menschen

  • bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt
  • bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder  seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

  • die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches (Bundesrepublik Deutschland) haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Wer kann einen Antrag stellen?

Jeder behinderte Mensch kann (aber muss nicht) bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde (Kreis Coesfeld) einen Antrag stellen. Damit werden drei Ziele verfolgt:

  • die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere (GdB)
  • der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
  • die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Den Antrag können auch die Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigte (Vollmacht) stellen. Im Besitz befindliche medizinische Unterlagen sollten Sie sofort hinzufügen.


Welche Anträge können gestellt werden?

Erstantrag

Einen Erstantrag nach dem SGB IX stellen Sie wenn:

  • eine Behinderung erstmalig festgestellt werden soll
  • der Grad der Behinderung festgestellt werden soll
  • der Ausweis neu ausgestellt werden soll
  • weitere gesundheitliche Merkmale festgestellt werden sollen


Änderungsantrag

Einen Änderungsantrag nach dem SGB IX stellen Sie, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Sie können einen höheren Grad der Behinderung und die Eintragung weiterer gesundheitlicher Merkmale beantragen.


Gültigkeitsverlängerung

Die Gültigkeitsverlängerung erfolgt durch die Stadtverwaltung Lüdinghausen. Mindestens ein Verlängerungsfeld muss noch frei sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Antrag von dort zur weiteren Bearbeitung an die Untere Gesundheitsbehörde beim Kreis Coesfeld abgegeben werden


Wo kann der Antrag gestellt werden?

Sämtliche Antragsvordrucke sind bei der Stadtverwaltung Lüdinghausen - Bürgerbüro -, Borg 2, 59348 Lüdinghausen, erhältlich.

Sie können den Antrag selbst ausfüllen und direkt zur Unteren Gesundheitsbehörde beim Kreis Coesld, Schützenwall 16, 48653 Coesfeld, senden oder den Antrag bei der Stadtverwaltung Coesfeld persönlich abgeben. Der fertige Antrag wird dann 1 x wöchentlich per Sammelpost von der Stadtverwaltung zur Unteren Gesundheitsbehörde übersandt und von dort abschließend bearbeitet.


In der Regel erhalten Sie nach einiger Zeit eine Eingangsbestätigung. Die Untere Gesundheitsbehörde zieht von Ihrem behandelnden Arzt und denen von Ihnen benannten Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Stellen (z.B. Rentenversicherungsträger, Pflegekasse) Ihre Befundberichte bei und wertet diese aus.
Reichen ausnahmsweise die ermittelten Unterlagen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus, wird eine zusätzliche Untersuchung von Fachärzten durchgeführt.
Erfahrungsgemäß nimmt die Bearbeitung des Antrages einige Wochen in Anspruch. Über das endgültige Ergebnis erteilt die Untere Gesundheitsbehörde einen Feststellungsbescheid. Mit ihm zusammen erhalten Sie, falls der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, den Schwerbehindertenausweis. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand danach verschlechtert, kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden.

Grad der Behinderung (GdB)

Ausgedrückt wird die Schwere der Einschränkung im „Grad der Behinderung“, und zwar in Zehnergraden von 10 bis 100. Der Grad der Behinderung bezeichnet die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Keine Berücksichtigung finden allerdings alterstypische Beeinträchtigungen.

Der Schwerbehindertenausweis

 

 

Zum Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden usw. stellt die Untere Gesundheitsbehörde einen Schwerbehindertenausweis nach oben abgebildetem Muster aus. Sie erhalten diesen Ausweis vom Versorgungsamt nur, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt.
Im Ausweis sind der GdB und eventuelle Merkzeichen eingetragen, die u.a. den Anspruch auf eventuelle Nachteilsausgleiche kennzeichnen. Der Ausweis enthält jedoch keine Angaben zu konkreten Gesundheitsstörungen.


Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet. Eine unbefristete Ausstellung ist im Einzelfall möglich und mit dem zuständigen Versorgungsamt abzuklären.


Gesundheitliche Merkmale/Nachteilsausgleiche

Welche Nachteilsausgleiche bei welchen gesundheitlichen Merkmalen können nach dem SGB IX mit dem Erstantrag und dem Folgeantrag zusätzlich zur Feststellung des Grades der Behinderung beantragt werden?

Bl Blindheit
Das Merkzeichen BI wird eingetragen, wenn dem behinderten Menschen das Augenlicht vollständig fehlt. Als Blind ist auch eine Person anzusehen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei der eine dem Schweregrad gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt.

H Hilflosigkeit
Das Merkmal H wird eingetragen, wenn eine Person hilflos ist.
Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung Ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines Tages dauernd fremder Hilfe bedarf.

G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Ist der Behinderte in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, erhält er das Merkmal G in seinem Ausweis .Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn der Behinderte ortsübliche Wegstrecken (ca.2 km in etwa ½ Stunde) infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, durch innere Leiden oder infolge von Anfällen, nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahr für sich selbst, zu Fuß zurückzulegen vermag. Altersbedingte Einschränkungen des Gehvermögens werden nicht berücksichtigt.

B Notwendigkeit der ständigen Begleitung
Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zu Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Hier wird das Merkmal B in den Ausweis eingetragen.

aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können. Im Ausweis wird aG vermerkt.


RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Aus gesundheitlichen Gründen sind nach landesrechtlichen Vorschriften folgende Personen von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien:

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen Sehbehinderung;
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
  • Behinderte mit einem GdB von wenigstens 80 und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Die Behinderten müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen bestimmter Art verbietet.
Im Ausweis wird RF vermerkt.


GL Gehörlose
Gehörlos ist ein Mensch, bei dem Taubheit beiderseits oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits verbunden mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegt. In der Regel zählen hierzu hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben ist. Im Ausweis wird das Merkmal GL eingetragen.


1.KL Notwendigkeit für die Benutzung der 1. Wagenklasse
Die Voraussetzung für die Benutzung der 1.Wagenklasse mit dem Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllen ausschließlich Kriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 v.H., wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten ständig die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert. Der Ausweis erhält das Merkmal 1.KL.

Kriegsbeschädigt

Wer Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50 v .H . hat, erhält die Eintragung „Kriegsbeschädigt“.


VB Versorgungsberechtigt

Die Eintragung VB erfolgt bei schwerbehinderten Menschen, die Anspruch auf Versorgung nach anderen Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts (z.B. Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG), Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weitere Entschädigungsgesetze) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 50 v. H. haben.


EB Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz
Wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H . nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vermindert ist, wird im Ausweis das Merkmal EB eingetragen.

Hinweise auf weitere Vergünstigungen für Schwerbehinderte

a) Erholungsmaßnahmen

Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „kriegsbeschädigt“ besitzen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erholungsmaßnahme im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nähere Einzelheiten hierzu erteilt die örtliche Fürsorgestelle für Kriegsopfer beim Sozialamt des Kreises Coesfeld. bzw. die Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

b) Gewährung von Blindengeld und Gehörlosengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose

Schwerbehinderte, die blind oder gehörlos sind, erhalten auf Antrag monatlich eine Leistung nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose. Nähere Auskunft hierzu erteilt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.


c) Steuerliche Vergünstigungen

Schwerbehinderte, die Lohn- bzw. Einkommenssteuer bezahlen müssen, können je nach Grad der Behinderung einen Freibetrag bei der Einkommenssteuer in Anspruch nehmen und diesen auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Personen mit dem Merkzeichen G auf dem Ausweis können entweder die Freifahrt im Umkreis von 50 km um den Wohnort oder eine um 50 % reduzierte Kfz-Steuer in Anspruch nehmen.
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG, H, BI können eine komplette Kfz-Steuerbefreiung erhalten. Nähere Auskünfte zu den steuerlichen Vergünstigungen erteilt das Finanzamt Coesfeld.


d) Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln

Personen mit den Merkzeichen G, aG, können gegen Entrichtung einer Gebühr vom 30 bzw. 60 Euro bei der Unteren Gesundheitsbehörde zu ihrem Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit Wertmarke kaufen, das sie für ein halbes bzw. ein ganzes Jahr dazu berechtigt, im Umkreis vom 50 km um den Wohnort öffentliche Verkehrsmittel (Bus bzw. Zug) kostenlos zu benutzen. Personen mit den Merkzeichen H bzw. Bl können zusätzlich zu ihrer Kfz-Steuerbefreiung ein Beiblatt mit der kostenlosen Wertmarke für ein Jahr zur Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln im Umkreis von 50 km um den Wohnort beim zuständigen Versorgungsamt erhalten. In einem Verkehrsverbund gilt die 50 km Grenze nicht. Auskünfte zur Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln erteilt das zuständige Versorgungsamt.

e) Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG und Bl erhalten auf Antrag vom zuständigen Straßenverkehrsamt eine Parkberechtigung für Parkplätze, deren Benutzung Schwerbehinderten vorbehalten ist. Anträge können im Bürgerbüro der Stadt Lüdinghausen, Borg 2, 59348 Lüdinghausen, Zimmer 001/014 (Erdgeschoss) gestellt werden. Die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros sind telefonisch unter folgenden Nummern zu erreichen: 02591/926-101/133/134/136.

f) Eingliederung vom Schwerbehinderten in das Arbeitsleben

Auskünfte zu Vermittlung von arbeitslosen Schwerbehinderten und zu Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei der Arbeitsvermittlung erteilt die Bundesagentur für Arbeit in Coesfeld.

g) Leistungen für Schwerbehinderte am Arbeitsplatz, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, finanzielle Hilfen an Arbeitgeber für die Schaffung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte

Ortsrecht

SGB IX

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.