Schülerbeförderung
Die Stadt Lüdinghausen übernimmt unabhängig vom Wohnsitz des Kindes für die Schülerinnen und Schüler ihrer Schulen die notwendigen Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ihr obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.
Dies betrifft die drei städtischen Grundschulen, Haupt-, Real- und Sekundarschule sowie das St. Antonius-Gymnasium. Für alle anderen Schulen in Lüdinghausen (Gymnasium Canisianum, Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg) sind die jeweiligen Schulträger zuständig.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 Kilometer, für Schüler bzw. Schülerinne der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) mehr als 3,5 Kilometer und für Schüler bzw. Schülerinne der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11-13) mehr als 5 Kilometer beträgt.
Bei Schülern und Schülerinnen, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.
Sollte aus anderen Gründen eine Beförderung zwingend erforderlich sein (z.B. bei Körperbehinderung) setzen Sie sich bitte mit dem Schulverwaltungsamt der Stadt Lüdinghausen in Verbindung.
Antragsverfahren
Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Gewöhnlich erfolgt die Beantragung direkt bei der Anmeldung in der Schule. Ansonsten nehmen die Schulsekretariate bis 3 Monate nach Schuljahresende Anträge entgegen. Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung. Dies ist in der Regel die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung kommt nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht. Auf Anfrage gibt Ihnen auch hierzu das Schulverwaltungsamt der Stadt Lüdinghausen. gerne weitere Auskünfte.
Schulwegjahreskarten
Schulwegjahreskarten (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt. Die Kosten, die durch den Verlust der Kundenkarte oder der Wertmarken entstehen, können nicht vom Schulträger ersetzt werden. Die Schulwegjahreskarte ist nicht übertragbar. Verlässt ein Schüler vor Ende des Schuljahres die Schule, so ist die Kundenkarte mit den restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich dem Schulträger zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) den Schaden zu ersetzen.
Wegstreckenentschädigung
Wenn eine Erstattung der Kosten durch die Wegstreckenentschädigung erfolgt, weil z.B. die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerspezialverkehren nicht möglich ist, kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Schuljahresende (also jeweils bis spätestens zum 31. Oktober) ein Antrag auf Wegstreckenentschädigung gestellt werden. Der erstmalige Antrag ist vor Beginn des Schuljahres einzureichen.
Auswärtige Schüler