Datenschutz
Die Funktion des kommunalen Datenschutzes geht in zwei Richtungen: zum einen sollen die Beauftragten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf allen Ebenen motivieren, sensibel mit den ihnen anvertrauten Daten umzugehen und zum anderen die Behördenspitze veranlassen, die Leitungsverantwortung auf dem Gebiet des Datenschutzes problembewusst und informiert wahrzunehmen.
Zu den Aufgaben des / der Beauftragten zählen:
- Unterstützung der öffentlichen Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes
- Beratung der datenverarbeitenden Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten
- Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren
- Beteiligung bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
- Information der personendatenverarbeitenden Bediensteten über die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
- Durchführung der Vorabkontrolle
- Anlaufstelle für alle Bediensteten in Angelegenheiten des Datenschutzes
Die Aufzählung zeigt, dass der Aufgabenschwerpunkt bei den unterstützenden und beratenden Tätigkeiten liegt. Der bzw. die kommunale Datenschutzbeauftragte versteht sich in erster Linie als Partner/in aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierunter fallen auch erforderliche Schulungsmaßnahmen.
Erst in zweiter Linie kommt die Kontroll- und Überwachungsfunktion zum Tragen. Diese ist für eine umfassende Sicherstellung des Datenschutzes zwar unumgänglich, kann aber bei entsprechend guter und vertrauensvoller Zusammenarbeit bei der Planung und Realisierung der Vorhaben flexibel gehandhabt werden („so viel Unterstützung und Beratung wie möglich und so viel Kontrolle wie nötig“).
Rechtsgrundlagen
Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO)