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Wer weder blind - noch Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist, kann bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen eingeschränkte Parkerleichterungen erhalten.
Das Verkehrsministerium NRW hat diese Parkerleichterung abschließend auf folgende Personenkreise beschränkt:

  • Gehbehinderte mit dem Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises "G", sofern die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" - für "außergewöhnliche Gehbehinderung" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mindestens 70 % und maximaler Aktionsradius ca. 100 m).
  • Schwerbehinderte mit einem wegen chronischer Dickdarm- bzw. Darmentzündung (Colitis ulcerosa bzw. Morbus Crohn) anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 % oder
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 % (Stoma = künstlicher Darmausgang).

 

Die formlosen Anträge auf Erteilung oder Umtausch entsprechender Ausweise werden im Bürgerbüro entgegengenommen und an den Kreis Coesfeld weitergeleitet.

Sie können aber auch direkt bei der zuständigen Abt. Straßenverkehr des Kreises Coesfeld in Dülmen gestellt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein

Straßenverkehrsordnung - in Verbindung mit den einschlägigen Erlassen des NRW-Verkehrsministerium.