Gewerbe (An-, Um-, Abmeldung)
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit.
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Zu diesen zählen u.a. die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle und der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
Erlaubnis erteilt u.a. die Kreisordnungsbehörde
- Fahrschulen
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt
Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit
Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
- Besondere Art des Gewerbes
Reisegewerbekarte erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die
Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Mo.-Do. 8.00 - 17.00 Uhr
Freitag 8.00 - 14.00 Uhr Tel.: 0251 / 5203-0
Fax: 0251 / 5203-106
e-mail: info@hwk-muenster.de
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (Gewerbe in Lüdinghausen = Gewerbemeldestelle der Stadt Lüdinghausen) unverzüglich anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- der Betrieb aufgegeben wird,
- der Wohnsitz verlegt wird oder
- die Rechtsform des Gewerbebetriebes geändert wird.
Elektronische Gewerbeanzeige
Dort haben Sie die Möglichkeit, eine neue Gewerbeanzeige vollelektronisch vorzunehmen.
Unterlagen
- Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, ggfls. Vollmacht des Gewerbetreibenden
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Kopie des Gesellschaftervertrages/Vollmachten aller Gesellschafter
- Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
- Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
- die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden)
- aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Führungszeugnis bei überwachungspflichtigem Gewerbe (erhältlich im Bürgerbüro)
Kosten
a) Gewerbeanmeldung sowie -ummeldung:
- 26,00 Euro für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften,
die keine juristischen Personen sind
- 33,00 Euro für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von
Personengesellschaften sind
- 13,00 Euro für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
b) Gewerbeabmeldung: gebührenfrei
c) Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden: 15,00 € Euro