Kanalanschlussbeiträge
Kanalanschlussbeiträge für Schmutz- und Regenwasser dienen der Finanzierung des Investitionsaufwandes für die Herstellung der öffentlichen Kanalisation. Sie werden für ein Grundstück jeweils nur einmal erhoben. Der Beitragsanspruch entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, zu dem ein Grundstück rechtlich und tatsächlich an die Kanalisation angeschlossen werden kann, spätestens aber mit der tatsächlichen Anschlussnahme.
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Größe, d. h. der Fläche des Grundstücks und dessen baulicher Nutzbarkeit. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Im Außenbereich gilt als Grundstücksfläche die wohnbaulich, gewerblich oder industriell genutzte überbaute Fläche geteilt durch 0,2, höchstens jedoch die gesamte Grundstücksfläche.
Rechtsgrundlagen:
Der Kanalanschlussbeitrag wird aufgrund des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (kurz: KAG NW) in Verbindung mit einer städtischen Satzung erhoben.
Die Satzung kann über folgenden Link aufgerufen werden:
Satzung der Stadt Lüdinghausen über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren