Hundesteuer
Ihre Hundesteueran- und abmeldungen können Sie sowohl im Steueramt, im Bürgerbüro als auch Online vornehmen.
Zur An- und Abmeldung im Bürgerbüro vereinbaren Sie bitte über folgenden Link einen Termin:
Zur Online An- und Abmeldung nutzen Sie bitte den unten stehenden Link, unter den Onlinedienstleistungen.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet erhoben wird. Die Höhe der Hundesteuer ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, d.h. sie kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Die Steuer ist nach der Anzahl der gehaltenen Hunde gestaffelt. Jeder weitere Hund kostet zusätzlich Hundesteuer. Die Beträge für weitere Hunde sind in der Regel sogar höher als für den ersten Hund.
Derzeitige Steuersätze pro Jahr:
1 Hund: | 100 € |
2 Hunde: | je 130 € |
3 oder mehr Hunde: | je 160 € |
ein gefährlicher Hund: | 640 € |
zwei oder mehr gefährliche Hunde: | je 800 € |
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerpflichtig ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter. Hundehalterin bzw. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihrem bzw. seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich 4 / Ordnungsamt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
Wann muss ich meinen Hund anmelden?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Anderes gilt für Welpen der eigenen Hündin: Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Wir weisen Sie darauf hin, dass neben der Anmeldung Ihres Hundes beim Steueramt Ihres Hauptwohnsitzes eine Anzeige nach dem Landeshundegesetz beim Fachbereich 4 / Ordnungsamt zu erbringen sein könnte (auf Grund von Größe, Gewicht oder Rasse). Diesbezügliche Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Landeshundegesetz". Hierzu brauchen Sie einfach nur auf den unten aufgeführten Link "Landeshundegesetz" (Rechtsgrundlagen) zu klicken.
…und nach der Anmeldung?
Nach Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid.
Gibt es Steuerbefreiungen und - ermäßigungen?
Auf Antrag wird die Befreiung für Hunde, die ausschließlich dem Schutz Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, gewährt. Bei Rettungshunden ist die Steuer ermäßigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch für einen Wachhund eine Steuerbefreiung bzw. eine Ermäßigung geben. Auch Personen, die über wenig Einkommen verfügen, können eine Ermäßigung der Hundesteuer verlangen.
…und wenn ich meinen Hund nicht anmelde?
Sollten Sie Ihren Hund nicht anmelden, so wird die Behörde einen rückwirkenden Steuerbescheid erstellen. Auch Bußgelder im Rahmen der Hundesteuersatzung, des Kommunalabgabengesetzes und des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind möglich.
Unterlagen
Welche Unterlagen muss ich zur Anmeldung meines Hundes mitbringen?
Zur Anmeldung Ihres Hundes benötigen wir folgende Angaben über den Hund:
- Rasse
- Größe
- Gewicht
- Anschaffungszeitpunkt
Das Formular zur An- & Abmeldung eines Hundes finden Sie im Downloadbereich.
Rechtsgrundlagen
Kosten
1 Hund: | 100 € |
2 Hunde: | je 130 € |
3 oder mehr Hunde: | je 160 € |
1 gefährlicher Hund: | 640 € |
2 oder mehr gefährliche Hunde: | 800 € |