Mahnwesen und Vollstreckung
Die Stadtkasse nimmt die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wahr. Auch ist sie für die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen zuständig, wenn diese
- aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
- oder Nutzung öffentlichen Vermögens bzw. dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
- der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke entstanden sind
Vollstreckt werden kann z.B. durch:
- Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbeamten (bis hin zum Einsatz einer Parkkralle)
- Konto- oder Lohnpfändungen
- Eintragung von Sicherungshypotheken bei vorhandenen Grundstücken
Haben Sie vergessen, fällige Beträge rechtzeitig zu überweisen?
In diesem Fall wird der offene Betrag von der Stadtkasse angemahnt. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen die Kosten für diese Mahnung zu berechnen. Bedenken Sie auch, dass neben der Mahngebühr auch Säumniszuschläge anfallen. Durch die Nichtbeachtung von Zahlungsterminen entstehen Ihnen also erhebliche Kosten. Daher sollten Sie bei Erhalt einer Mahnung die fälligen Beträge möglichst sofort überweisen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weitere erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen. Auch mit den Kosten der Zwangsvollstreckung könnten Sie belastet werden.
Ersparen Sie sich also durch eine pünktliche Zahlung viel Zeit und Ärger. Wenn Sie am Lastschrifteinzug teilnehmen, können Sie das lästige Überwachen von Zahlungsfristen vermeiden. Wenn Ihr Konto die erforderliche Deckung aufweist, gehören Mahnungen und Vollstreckungen künftig der Vergangenheit an.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht):
Dienstanweisungen
Rechtsgrundlagen allgemein