Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich einen Fischereischein besitzen.
Es gibt Jahres-, Fünfjahres- und Jugendfischereischeine. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Der Besitzer eines Jugendfischereischeines darf nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers fischen! 
Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet und eine Fischereiprüfung abgelegt hat, erhält wahlweise einen Jahres- oder Fünfjahresschein

Den erforderlichen Antrag sowohl für Neuausstellungen als auch für Verlängerungen können Sie im Bürgerbüro stellen.

Unser Tipp:
Der Fischereischein ist ein "Jahresschein". Wenn Sie die Berechtigung schon zu Beginn des Jahres beantragen, können Sie das volle Kalenderjahr ausschöpfen!

Wo Sie die Fischerprüfung ablegen können, erfahren Sie im Ordnungsamt der Kreisverwaltung.

Rechtsgrundlagen allgemein

Landesfischereigesetz (LFischG)

Unterlagen

für den Jugendfischereischein

  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis)
  • Lichtbild (nur bei Erst- bzw. Neuausstellung eines Fischreischeins)
  • bei Verlängerung: den bereits ausgestellten Fischereischein (nur bei lückenlosen Übergang möglich)
  • formlose Vollmacht des Erziehungsberechtigten wenn dieser nicht selber vorstellig wird (z.B. Großeltern)

für den Jahres- bzw. Fünf-Jahresfischereischein zusätzlich

  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis)
  • Lichtbild (nur bei Erst- bzw. Neuausstellung eines Fischreischeins)
  • bei Verlängerung: den bereits ausgestellten Fischereischein
  • bei erstmaliger Antragstellung: Prüfungszeugnis

Kosten

Die Gebühren für die Fischereischeine betragen für Erteilung und Verlängerung:

Jugendfischerschein:           8,00 Euro
1-Jahres-Fischereischein: 16,00 Euro
5-Jahres-Fischereischein: 48,00 Euro