Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den sog. Real- oder Objektsteuern. Im Gegensatz zu den Personensteuern berücksichtigt sie nicht die Leistungsfähigkeit einer Person. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert.
 

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts:
Gewerblich tätige Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten
Kapitalgesellschaften
Land- und fortstwirtschaftliche Betriebe, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind oder ihr Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000,- Euro übersteigt.


Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist.


Gewerbesteuerberechnung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbeertrag ermittelt. Haben natürliche Personen oder Personengesellschaften einen Gewerbeertrag erzielt, so ist dieser um einen Freibetrag von 24.500,- Euro zu kürzen. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag über 24.500,- Euro beträgt 3,5 Prozent. 
Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Stadt den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an und ermittelt auf diesem Weg die Gewerbesteuer, welche sie schließlich in einem entsprechenden Gewerbesteuerbescheid festsetzt.


Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Lüdinghausen beträgt zur Zeit 460 %.

Berechnungsbeispiel:
Betrag laut Gewerbesteuermessbescheid: 624,00 €
Hebesatz der Stadt Lüdinghausen: 460 %
Berechnung: 624,00 € x 460 % = 2.870,40 € Gewerbesteuer


Vorauszahlungen

Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres hat der Steuerschuldner Vorauszahlungen zu entrichten. Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben wird.
Werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke des Finanzamtes festgesetzt, so ist die Stadt am diesen Bescheid gebunden. Für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag des Steuerschuldners beim zuständigen Finanzamt Voraussetzung. Diesem sind Nachweise (z.B. eine BWA) über die sich ergebenden Besteuerungsgrundlagen beizufügen.


Verzinsung von Steuernachforderungen

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 Prozent je Monat.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht):
Hebesatzung

Rechtsgrundlagen (Allgemein):
Gewerbesteuergesetz
Abgabenordnung