EU-Parkausweis für Personen mit Behinderungen
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und Blinde (Merkzeichen "Bl") erhalten auf Antrag einen EU-einheitlichen Parkausweis, mit dem u.a. auf den sog. Schwerbehindertenparkplätzen geparkt werden darf.
Dieser blaue Parkausweis, welcher in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU anerkannt wird, wird seit dem 01.01.2001 ausgestellt. Vor dem 01.01.2010 ausgestellte Parkausweise haben mit Ablauf des 31.12.2001 ihre Gültigkeit verloren.
Die formlosen Anträge auf Erteilung oder Umtausch entsprechender Ausweise werden im Bürgerbüro entgegengenommen.
Sie können aber auch direkt bei der Abt. Straßenverkehr des Kreises Coesfeld in Dülmen gestellt werden.
Sollten die o.g. Voraussetzungen für die Erteilung des EU-einheitlichen Parkausweises nicht vorliegen, kann dieser grundsätzlich nicht ausgestellt werden. In besonders gelagerten Einzelfällen, wenn sich z.B. der Gesundheitszustand der betreffenden Personen sehr schnell verschlechtert oder die betreffende Person bereits einen Änderungsantrag auf Zuerkennung eines der o.g. Merkzeichen bei der Unteren Gesundheitsbehörde in Coesfeld gestellt hat, wird bei Bedarf geprüft, ob ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden kann, da die Entscheidung über einen Änderungsantrag erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt.
Zuständig für die Ausstellung eines EU-Parkausweises für Schwerbehinderte ist die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld:
Kreis Coesfeld - Straßenverkehrsbehörde
Weitere Informationen finden Sie hier:
Unterlagen
- Gültiger Schwerbehindertenausweis oder letzter Feststellungsbescheid der Unteren Gesundheitsbehörde
- Aktuelles Lichtbild (bitte auf der Rückseite den Namen und die Anschrift des Antragstellers vermerken)
- Bisheriger Parkausweis und Lichtbild, wenn nur ein Umtausch gewünscht wird (z.B. bei Verschleiß) und ein gültiger Nachweis über die Berechtiung bereits vorliegt
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung - StVO
- Straßenverkehrsordnung
Kosten
EU-Parkausweis für Behinderte und Blinde | gebührenfrei |