Informationen zum Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2001 die Eilanträge von Bayern und Sachsen abgelehnt hat, trat das LPartG am 1. August 2001 in Kraft.

Das sich im Vermittlungsverfahren auf Bundesebene befindende Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), das unter anderem die bundesrechtlichen Änderungen zum Personenstandsgesetz enthält, ist bisher nicht zustande kommen. 
Die Länder hatten daher Sorge dafür zu tragen, dass das Lebenspartner-schaftsgesetz des Bundes vollzogen werden kann. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf der Landesregierung betreffend eines Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartner-schaftsgesetz am 19. September abschließend beraten und verabschiedet. Dieses Ausführungsgesetz, das die Zuständigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten vorsieht, ist am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten.
Allgemeine Informationen zur Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartner-schaft nach dem LPartG können Sie der unten aufgeführten Checkliste entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die bei der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen nicht älter als 6 Monate sein dürfen. Darüber hinaus kann diese Information nicht komplett das persönliche Beratungsgespräch ersetzen!Die Beratung sowie die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft kann während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 12.30 Uhr oder nachmittags nach Terminabsprache erfolgen. Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und dem hierzu erlassenen Ausführungsgesetz NRW beim Standesamt Lüdinghausen. Grundsätzlich bringen Sie folgende Dokumente mit:

  1. wenn Sie im Inland gemeldet sind, eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde. Dies gilt nicht, wenn Sie in Lüdinghausen wohnen und hier die Lebenspartnerschaft begründen.
  2. wenn Sie ledig sind, eine beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters Ihres Geburtsstandesamtes.
  3. wenn Sie adoptiert wurden: eine beglaubigte Abschrift vom Geburtsregister Ihres Geburtsstandesamtes. Dies gilt nicht, wenn Sie in Lüdinghausen geboren sind.
  4. Erklärung über Ihren Vermögensstand in der Lebenspartnerschaft     (Ausgleichsgemeinschaft) oder notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag.
  5. Wenn Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die     Lebenspartnerschaftsurkunde mit dem Vermerk über die Auflösung; ggf. ein urkundlicher Nachweis über die aktuelle Namensführung.
  6. Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass.  Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit. Der Familienstand ist zusätzlich durch eine Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde nachzuweisen.


Für Vorehen gilt zusätzlich:

Wenn Sie vorher verheiratet waren, Dokumente unter 2. oder 3. sowie eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk.

Für weitere Vorehen genügt i.d.R. der Nachweis der Auflösung 
(rechtskräftiges Scheidungsurteil / Sterbeurkunde). 
Dies gilt nicht für Nachweise, die im Standesamt Lüdinghausen geführt werden. 

Die Angaben über die Eheschließungen können ohne weiteren Nachweis mündlich erklärt werden. 

Ausnahme
:
Eine Ehe ist im Ausland geschlossen und/oder geschieden worden. 
Hier erhalten Sie im Einzelfall im Standesamt gezielte Auskunft.

Urkunden in ausländischer Sprache müssen grundsätzlich durch einen gerichtlich zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. 
Ausnahmen müssen mit dem Standesamt vereinbart werden.

Ausländische Urkunden bedürfen unter Umständen weiterer Beglaubigungsvermerke. Das Standesamt informiert Sie hierüber im Einzelfall.

Bitte vereinbaren Sie für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft vorab einen Termin!