Die Stadtkasse nimmt die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wahr. Auch ist sie für die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen zuständig, wenn diese
  • aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
  • oder Nutzung öffentlichen Vermögens bzw. dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
  • der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke entstanden sind
Die Stadtkasse vollstreckt eigene Ansprüche, aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte oder Kreise oder im Weg der zugewiesenen Vollstreckung für z.B. die ARD, ZDF, DeutschlandRadio, IHK etc. einzuziehen sind. Können eigene privatrechtliche Forderungen nicht selbst vollstreckt werden, wird das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. In der Regel geht der Vollstreckung eine schriftliche Ankündigung voraus.


Vollstreckt werden kann z.B. durch:

  • Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbeamten (bis hin zum Einsatz einer Parkkralle)
  • Konto- oder Lohnpfändungen
  • Eintragung von Sicherungshypotheken bei vorhandenen Grundstücken


Haben Sie vergessen, fällige Beträge rechtzeitig zu überweisen?

In diesem Fall wird der offene Betrag von der Stadtkasse angemahnt. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen die Kosten für diese Mahnung zu berechnen. Bedenken Sie auch, dass neben der Mahngebühr auch Säumniszuschläge anfallen. Durch die Nichtbeachtung von Zahlungsterminen entstehen Ihnen also erhebliche Kosten. Daher sollten Sie bei Erhalt einer Mahnung die fälligen Beträge möglichst sofort überweisen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weitere erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen. Auch mit den Kosten der Zwangsvollstreckung könnten Sie belastet werden.
Ersparen Sie sich also durch eine pünktliche Zahlung viel Zeit und Ärger. Wenn Sie am Lastschrifteinzug teilnehmen, können Sie das lästige Überwachen von Zahlungsfristen vermeiden. Wenn Ihr Konto die erforderliche Deckung aufweist, gehören Mahnungen und Vollstreckungen künftig der Vergangenheit an.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht):
Dienstanweisungen 

Rechtsgrundlagen allgemein

Zuständige Stelle

Stadtkasse
Borg 2
59348 Lüdinghausen

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