Demokratische Wahlen benötigen ehrenamtliche Mithilfe. Ich bitte die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt, sich für dieses Ehrenamt zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist eine wichtige Aufgabe im Dienste unserer Demokratie", ruft Bürgermeister Ansgar Mertens regelmäßig zu Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei Abstimmungen wie zum Beispiel einem Bürgerentscheid zur Mitarbeit auf.

Allein für die Besetzung der regelmäßig  17 Lüdinghauser Wahlbezirke werden freiwillige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. Wahlvorstände sind eigenständige Wahlorgane, welche die ordnungsgemäße und geheime Stimmabgabe ermöglichen. Zu einem Wahlvorstand gehören der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und Beisitzer. 

Die ehrenamtliche Aufgabe nach der Gemeindeordnung (GO NW) umfasst die Anwesenheit am Vor- oder Nachmittag sowie in jedem Falle ab 18 Uhr, bei der Stimmenauszählung. Als Anerkennung erhalten die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ein Erfrischungsgeld für den gesamten Tageseinsatz.

Fungieren als Wahlhelfer kann jeder, der das aktive Wahlrecht zur jeweiligen Vertretung wie Europaparlament, Bundestag, Landtag oder Stadtrat inne hat. Beachtet werden muss, dass der Wahlhelfer selbst nicht Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan sein darf.

Bei Bereitschaft zur Übernahme des Ehrenamtes bittet die Stadt Lüdinghausen jeweils um Erklärung gegenüber der

Stadt Lüdinghausen
Wahlamt, Borg 2
59348 Lüdinghausen
Tel. 0 25 91 / 926 - 140
E-Mail: nielaender@stadt-luedinghausen.de (s. Kontaktformular unten)

unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und telefonischer Erreichbarkeit.
Alle personenbezogenen Daten unterliegen dabei den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Die Stadt Lüdinghausen ist als Gemeindewahlbehörde zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Die Verwaltung unterstützt daher die Wahlhelfer und bereitet sie auf ihr Ehrenamt vor. Wahlvorsteher, deren Stellvertreter und alle Schriftführer werden im Vorfeld im Rathaus unterrichtet. Entsprechendes Informations- und Anleitungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.

„Ich möchte mich schon jetzt bei allen bedanken, die sich für die Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit bereits entschieden haben bzw. noch entscheiden wollen“, sagt Bürgermeister Richard Borgmann abschließend.

Rechtsgrundlagen allgemein

Wahlgesetze
(Europäisches Wahlgesetz (EuWG), Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO), Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWG NW, LWO NW), Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW), Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW), Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NW), Kommunalverwaltungsordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO NW))

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96 ff),
speziell § 28 "Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit"