Die Stadt Lüdinghausen reinigt die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit nicht eine Übertragung auf die Anlieger erfolgt ist und diese reinigungspflichtig sind. Die Gehwege bzw. Bürgersteige sind generell durch die Anlieger zu reinigen.

Reinigung durch die Stadt

Überwiegend wird die Reinigung mit einer großen Kehrmaschine durchgeführt. Diejenigen Fahrbahnen, die durch die Stadt zu reinigen sind, sind in der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung verzeichnet. Diese Reinigung erfolgt im Fußgängerzonenbereich der Altstadt (Kirchstraße, Kleine Münsterstraße, Langenbrückenstraße, Markt, Münsterstraße bis Blaufärbergasse, Wilhelmstraße sowie die 5 Innenhöfe) 1 x pro Woche donnerstags, wo hingegen die übrigen Straßenzüge grundsätzlich 14-tägig maschinell gereinigt werden. Lediglich für den Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß mit vermehrten Laubfall zu rechnen ist (01.10. – 15.12), erfolgt auch dort eine wöchentliche Reinigung.

Reinigung durch die Bürger (Anliegerreinigung)

Die Reinigung der Gehwege ist generell den Grundstückseigentümer/innen übertragen worden. Die Reinigungsverpflichtung bezieht sich somit auf alle Gehwege entlang der bebauten und unbebauten Grundstücke.

Die Reinigung der Straßen (Fahrbahnen) erfolgt durch die Grundstückseigentümer/innen, wenn ihnen die Reinigungspflicht durch die Straßenreinigungssatzung übertragen wurde. In diesen Fällen sind die Anlieger sowohl für die Gehwege als auch die Fahrbahnen der Straßen verantwortlich. Die Reinigungsverpflichtung erstreckt sich allerdings nur bis zur Straßenmitte, wenn die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind.

Was beinhalten die Reinigungspflichten?

Die „Anliegerreinigung“ beinhaltet die Sommer- und Winterreinigung der Gehwege, sowie die Sommerreinigung der Fahrbahnen.

Im Rahmen der Sommerreinigung sind Fahrbahnen und Gehwege mindestens einmal wöchentlich zu säubern (Besenreinigung). Unkraut auf Fahrbahnen und Gehwegen ist zu entfernen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

Für die Winterreinigung gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Straßen ohne besonders angelegten Gehweg ist bis zu 1,50 m zu räumen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit abstumpfenden Stoffen zu betreuen. Sind Gehwege nicht erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt (z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen), gilt dort der Straßenteil als Gehweg, der für die Benutzung durch den Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

Auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen sind bei gefährlicher Eis- und Schneeglätte die Stellen von den Reinigungspflichtigen mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags 09.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schnellfalls bzw. nach entstehender Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Kann ich eine Gebührenreduzierung verlangen, weil z. B. wegen parkender Fahrzeuge die Rinne nicht durch die Kehrmaschine gereinigt wurde?

Nein.

Kann eine Straße wegen Hindernissen wie parkende Fahrzeuge, Straßeneinbauten oder Baumscheiben nicht vollständig gereinigt werden, hat der Bürger keinen Anspruch auf Erstattung der Reinigungsgebühren.

Nach der ständigen Rechtssprechung ist das Reinigungsergebnis der gesamten Straße ausschlaggebend. Es kommt also darauf an, dass die Straße insgesamt gereinigt wurde. Wenn kleine Bereiche aufgrund von Hindernissen oder baulichen Eigenschaften nicht gereinigt werden konnten, hat das keinen Einfluss auf das Reinigungsergebnis und führt auch nicht zu einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr. Der Gebührenschuldner hat keinen Anspruch darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtausdehnung bis hinein in den letzten Winkel gesäubert wird. Wegen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, aber auch bei einem Wendehammer und in einer Straßenecke ist es teilweise nicht möglich, mit Kehrmaschinen zu reinigen. Viele Anleger wenden sich in diesem Fällen oft gegen eine Gebührenerhebung und argumentieren, die Reinigung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Entscheidend ist jedoch, dass auf einem größeren Teil der Straßenfläche tatsachlich gereinigt wurde.

Die maschinelle Reinigung erstreckt sich nicht nur auf die Reinigungen der Gosse bzw. der Entwässerungsrinnen. Vielmehr reinigt die Maschine auf jeder Straßenseite fast bis zur Straßenmitte. Stehen parkende Fahrzeuge auf der Fahrbahn, so werden diese in einem schmalen Bogen umfahren. Die Rinne hinter dem Fahrzeug bleibt ungereinigt.

Ist es zulässig, das  auf Grundstücken oder den Gehwegen liegende Laub auf die Fahrbahn zu schieben, damit es die Kehrmaschinen entsorgen?

Nein.

Es ist nicht Aufgabe der Straßenreinigung, das Laub aufzunehmen, das Anlieger von ihren Grundstücken oder den zu reinigenden Gehwegen auf die Straße transportieren. Grundsätzlich muss auf dem Grundstück aufgefegtes Laub über die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Biotonnen, Grünabfuhr, Wertstoffhof) entsorgt werden. Der gleiche Entsorgungsweg gilt auch für Laub, das vom Gehweg aufgefegt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Laub von eigenen, städtischen oder Bäumen des Nachbargrundstücks stammt.

STRASSENREINIGUNGSGEBÜHREN:

Sofern die Reinigung einer Straße (Fahrbahn) nicht auf die Anlieger übertragen worden ist, sondern durch die Stadt Lüdinghausen erfolgt, werden Straßenreinigungsgebühren erhoben, um die anfallenden Kosten decken zu können.
Welche Straßen dies genau sind, kann dem Straßenreinigungsverzeichnis entnommen werden. Dieses befindet sich als Anlage in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lüdinghausen.

Die Straßenreinigungsgebühren werden nach dem sogenannten "Frontmetermaßstab" getrennt nach Sommer- und Winterdienst erhoben. Zugrunde gelegt werden die Grundstücksseiten entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist. Die hierbei berücksichtigte Grundstücksseite hat dabei nichts mit einer gleich langen Kehrstrecke entlang des Grundstückes zu tun. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist vielmehr die Reinigung der gesamten Straße.  

Grenzt ein Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Seite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind solche, die zur Straßengrenze im gleichen Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Dies gilt insbesondere für sogenannte "Hinterlieger-Grundstücke", die keine gemeinsame Grenze mit einer öffentlichen Straße haben, sondern hinter an die Straße angrenzenden Grundstücken liegen und nur über Stichwege von der gereinigten Straße erschlossen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie entweder durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (klicken Sie einfach weiter unten auf den Satzungslink unter "Rechtsgrundlagen") oder von den auf dieser Seite ebenfalls aufgeführten Ansprechpartnern.


Informationen zur Straßenreinigung finden Sie auch noch einmal unter folgendem Link:

Bürgerinformation Straßenreinigung

Rechtsgrundlagen:

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lüdinghausen

Straßenreinigungsgesetz NRW

Kommunalabgabengesetz NRW

Zuständige Stelle

Fachbereich 3: Stadtentwicklung
Borg 2
59348 Lüdinghausen

02591 926-309

Ansprechpartner