Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Das Aufkommen der Vergnügungssteuer fließt ausschließlich den Gemeinden zu.


Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen Vergnügen (Veranstaltungen) wie beispielsweise die Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen oder das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparten in Spielhallen oder Gastwirtschaften.
 

Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
 

In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?


Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Vergnügungssteuer für Geräte wird nach deren Einspielergebnis erhoben. Der Steuersatz in der Stadt Lüdinghausen beträgt zurzeit 12 %.
 
 

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht):
Vergnügungssteuersatzung

Rechtsgrundlagen (Allgemein):
Gemeindeordnung NRW

Zuständige Stelle

Steuern und Abgaben
Borg 2
59348 Lüdinghausen

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