Melderegisterauskünfte auf Antrag an private Personen und sonstige nichtöffentliche Stellen

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Meldebehörden Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei unterscheidet man zwischen einer einfachen und einer erweiterten Melderegisterauskunft.

Melderegisterauskünfte dürfen grundsätzlich nur erteilt werden, wenn durch die Suchkriterien eine Person eindeutig identifiziert werden kann. Dazu sind i. d. R. folgende Angaben zur gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • früherer Name
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Geschlecht 
  • letzte bekannte Anschrift

Melderegisteranfragen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die Stelle, die die Auskunft verlangt, erklärt, dass die Daten nicht für Werbungszwecke oder zum Adresshandel genutzt werden. 

Ausnahmen:

  1. Die betroffenen Personen hat gegenüber der Meldebehörde eine Einwilligung erteilt, dass die Daten für diesen Zweck übermittelt werden dürfen.
  2. Die anfragende Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person über die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten. 

Mögliche Daten einer einfachen Melderegisterauskunft:

  • Familienname
  • Vorname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Online beantragen: Melderegisterauskunft (einfach)

 

Sofern Sie ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft machen können, kann Ihnen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Informationen bzgl. der erweiterten Melderegisterauskunft finde Sie im digitalen Rathaus.

 

Rechtsgrundlagen

Kosten

Pro Person 6,00 Euro (online), 11,00 Euro (vor Ort im Bürgerbüro).

Stellen Sie die Anfrage persönlich, ist die Gebühr bar oder per EC-Karte zu bezahlen. (keine Kreditkarte)